Dem ist allerdings gleich das eigene Diktum der Verteidigung entgegenzuhalten, die Resozialisierung des Beschuldigten sei ihr ein wichtiger Punkt. Dies und ein allfälliges Sicherungsbedürfnis sind bei der Auswahl der richtigen Massnahme zentral. Der Vorbericht vom 14. August 2017 (pag. 805 ff) und das eigentliche Gutachten des FPD vom 29. September 2017 halten nicht ohne Wenn und Aber apodiktisch fest, es dürfe und müsse einzig eine ambulante Massnahme ausgesprochen werden.