42 schuldigten dar, ist aber mit Blick auf die hohe Rückfallgefahr und zu Sicherungszwecken verhältnismässig im engeren Sinn. Es wird daher eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB geht der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 bis 61 StGB einer vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. 24.6 Fazit Die Kammer hat mit einem gewissen Verständnis vom Unmut der Verteidigung Kenntnis genommen, die kritisiert: