Aufgrund des oben dargelegten mittelgradig bis hohen Rückfallrisikos für Sexualdelikte (Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern) und des aufgezeigten Therapieverlaufs kommt die Kammer zum Schluss, dass eine stationäre therapeutische Behandlung der schweren psychischen Störung beim Beschuldigten geeignet, notwendig und verhältnismässig ist, um der Gefahr weiterer Straftaten innerhalb der nächsten fünf Jahre zu begegnen. Hierzu kann ergänzend auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2008 ff.). Der mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug stellt zwar einen erheblichen Eingriff in das Leben des Be-