2318), zeigen deutlich, dass das jetzige ambulante Setting – wie bereits vom Sachverständigen im Gutachten vom 29. September 2017 prognostiziert – unter Haftbedingungen nicht in genügender Weise etabliert werden kann (pag. 860). Aufgrund des oben dargelegten mittelgradig bis hohen Rückfallrisikos für Sexualdelikte (Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern) und des aufgezeigten Therapieverlaufs kommt die Kammer zum Schluss, dass eine stationäre therapeutische Behandlung der schweren psychischen Störung beim Beschuldigten geeignet, notwendig und verhältnismässig ist, um der Gefahr weiterer Straftaten innerhalb der nächsten fünf Jahre zu begegnen.