Er könne es mit niemandem ausser der Psychologin und der Betreuungsperson besprechen. Zwei, drei Stunden nach der Therapie wäre es für ihn sehr wichtig, mit anderen Personen, welche er kenne, noch darüber sprechen zu können (pag. 2325). Diese Aussagen und die Tatsache, dass der Beschuldigte sich trotz eineinhalb Jahren Therapie mit der Therapie noch in der Anfangsphase befindet (pag. 2318), zeigen deutlich, dass das jetzige ambulante Setting – wie bereits vom Sachverständigen im Gutachten vom 29. September 2017 prognostiziert – unter Haftbedingungen nicht in genügender Weise etabliert werden kann (pag.