63b Abs. 3 StGB). Auf das jetzige ambulante Setting angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich wegen dem Stressfaktor Gefängnis / eingesperrt sein und der Konfrontation mit all den Delikten der anderen Straftäter nicht auf sich konzentrieren könne. In der Justizvollzugsanstalt sei dies nicht so stark möglich, wie er es wolle. Er wolle gerne mit den Personen diskutieren. Wenn er dies mit seinen nahen Verwandten diskutieren könne, helfe es ihm mehr, als wenn er mit einem Mitinsassen – welcher z.B. einen Mord begangen habe – darüber spreche. Er könne es mit niemandem ausser der Psychologin und der Betreuungsperson besprechen.