2317 f.). Der Beschuldigte selbst möchte offenbar den Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme (pag. 2325). Der Sachverständige demgegenüber hielt im Therapieverlaufsbericht vom 8. November 2019 fest, dass nach legalprognostischen Einschätzungen eine Vollzugsöffnung deutlich verfrüht sei (pag. 2287). Aufgrund der hohen Rückfallgefahr beim Beschuldigten und weil es sich bei den vom Beschuldigten begangenen Delikten um schwere handelt (Verbrechen gegen die sexuelle Integrität) steht ein Aufschub ausser Frage (Art. 63b Abs. 3 StGB).