Damit führt er nichts Anderes aus, als dass eine ambulante Massnahme, welche gleichzeitig mit dem Vollzug durchgeführt wird, wohl nicht genügt. Dies bestätigt dann auch der Therapiebericht vom 8. November 2019, in dem die stationäre Massnahme beim Beschuldigten als zweckmässiger bezeichnet wurde, als eine vergleichsweise niederschwellige ambulante Massnahme (pag. 2287). Das bisher ambulant eingerichtete Setting hat zwar gewisse kleine Fortschritte gebracht, von den erforderlichen Ergebnissen ist der Beschuldigte jedoch noch weit entfernt, was auch der Therapieverlaufsbericht vom 8. September 2020 ausführt (pag. 2317 f.).