Der Sachverständige verdeutlichte auf die Frage hin, ob eine ambulante Behandlung auch während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe durchgeführt werden könne bzw. der gleichzeitige Vollzug einer Freiheitsstrafe die Behandlung verunmöglichen oder erheblich beeinträchtigen könne, dass das im Fall des gleichzeitigen Vollzugs der Freiheitsstrafe erforderliche psychotherapeutische Setting unter Haftbedingungen nicht in genügender Weise etabliert werden könne (pag. 860). Damit führt er nichts Anderes aus, als dass eine ambulante Massnahme, welche gleichzeitig mit dem Vollzug durchgeführt wird, wohl nicht genügt.