41 tes Setting, welches erfahrungsgemäss im Strafvollzug nur erschwert zu organisieren sei, erfordere (pag. 856). Der Sachverständige verdeutlichte auf die Frage hin, ob eine ambulante Behandlung auch während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe durchgeführt werden könne bzw. der gleichzeitige Vollzug einer Freiheitsstrafe die Behandlung verunmöglichen oder erheblich beeinträchtigen könne, dass das im Fall des gleichzeitigen Vollzugs der Freiheitsstrafe erforderliche psychotherapeutische Setting unter Haftbedingungen nicht in genügender Weise etabliert werden könne (pag.