Das Gutachten vom 29. September 2017 empfahl primär die Anordnung einer ambulanten Massnahme, wobei eine längere (mehrmonatige) einleitende stationäre Behandlung sinnvoll erachtet wurde. Diese könne auch haftbegleitend vollzogen werden, wobei das Behandlungsziel ein überwiegend psychotherapeutisch ausgerichte-