, 1608 f., 2287 f., 2318). Selbst der Beschuldigte wollte bereits früh eine Therapie und wolle selbst, wenn er entlassen würde, weiterhin in Therapie gehen (pag. 2325). Die Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme ist offensichtlich gegeben und war wie gesagt vom Grundsatz her vor der Kammer unbestritten.