Sodann hat bereits der Sachverständige im Gutachten vom 29. September 2017 ausgeführt, dass zwischen den beim Beschuldigen diagnostizierten Störungsbildern und dem deliktischen Handeln des Beschuldigten erkennbar ein enger Zusammenhang besteht (pag. 853). Die schweren psychischen Störungen waren somit für die Begehung der Anlasstaten kausal. 24.2 Notwendigkeit der Massnahme Sowohl die Sachverständigen als auch die therapierenden Personen gehen davon aus, dass eine Massnahme beim Krankheitsbild des Beschuldigten notwendig ist (pag. 855 ff., 1608 f., 2287 f., 2318)