Der Beschuldigte hat weiter über mehrere Jahre schwere Straftaten begangen, welche vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestuft werden: insb. mehrfache Schändung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Damit liegen die vom Gesetz geforderten schweren Anlasstaten vor. Sodann hat bereits der Sachverständige im Gutachten vom 29. September 2017 ausgeführt, dass zwischen den beim Beschuldigen diagnostizierten Störungsbildern und dem deliktischen Handeln des Beschuldigten erkennbar ein enger Zusammenhang besteht (pag.