Der Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste U.________ vom 8. September 2020 demgegenüber hat sich nicht darüber geäussert, wieso nicht von einer Pädophilie, sondern von einer Pädophilie «nicht ausschliesslicher Typ (ICD-10: F65.4)» ausgegangen wird. Es ist daher der ausführlichen Argumentation und Schlussfolgerung des Sachverständigen im Therapiebericht vom 8. November 2019 zu folgen. Eine schwere psychische Störung ist offensichtlich. Der Beschuldigte hat weiter über mehrere Jahre schwere Straftaten begangen, welche vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestuft werden: