Die formelle Voraussetzung einer schweren psychischen Störung ist durch die im Gutachten vom 29. September 2017 sowie im Therapieverlaufsbericht FPD vom 8. November 2019 diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) ausgewiesen. Auch wenn der Therapiebericht vom 8. September 2020 nicht von einer ausschliesslichen Pädophilie (Typ ICD-10: F65.4 ausging), ist selbst gemäss dem Beschuldigten eine Pädophilie vorhanden, wenn auch allenfalls als Nebenströmung (pag. 2325).