24. Würdigung durch die Kammer 24.1 Schwere psychische Störung, Anlasstat und Kausalität Gestützt auf die obgenannte Ausgangslage geht die Kammer - wie die erste Instanz und insbesondere auch die Staatsanwaltschaft und im Grundsatz die Verteidigung – davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Massnahme vorliegen. Die formelle Voraussetzung einer schweren psychischen Störung ist durch die im Gutachten vom 29. September 2017 sowie im Therapieverlaufsbericht FPD vom 8. November 2019 diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) ausgewiesen.