Die einzeltherapeutische Behandlung mit zwei Therapeuten habe sich als förderlich erwiesen. Aus forensisch-therapeutischer Sicht könne sich eine stationäre Massnahme, wie im erstinstanzlichen Urteil angeordnet, beim Beschuldigten als zweckmässiger erweisen als eine vergleichsweise niederschwellige ambulante Massnahme. Der Beschuldigte stehe noch am Anfang einer therapeutischen, deliktpräventiven Behandlung. Nebst einer womöglich notwendigen weiterführenden Stabilisierungsphase, solle therapeutisch der Fokus auf die Förderung seines Verständnisses für