In Anbetracht der bisher gering ausgefallenen deliktpräventiven Effekte im relativ kurzen Behandlungszeitraum unterscheide sich die aktuelle nicht wesentlich von der tatzeitnahen Risikoeinschätzung. Die ambulante, vollzugseitig angeordnete Behandlung im Berichtszeitraum sei, was deliktpräventive Effekte anbelange, knapp ausreichend zweckmässig. Für die Stabilisierung des Beschuldigten sowie für den Umgang mit seinen Persönlichkeitsmustern seien ein hoher Betreuungsaufwand von Seiten des Vollzugs und ein regelmässiger Austausch zwischen Vollzug und Therapie notwendig gewesen. Die einzeltherapeutische Behandlung mit zwei Therapeuten habe sich als förderlich erwiesen.