Es sei dem Beschuldigten wichtig, dass es in Zukunft keine Rückfälle mehr durch ihn gebe. Aufgrund des erkennbaren Behandlungsbedarfs, einer vermutlich noch ausreichenden Behandlungsfähigkeit und des erklärten Behandlungswillens des Beschuldigten kam der Sachverständige zum Schluss, dass aus forensisch-psychiatri- scher Sicht eine ambulante deliktpräventive Therapie empfohlen werde (pag. 1608 f.). 23.6 Therapieverlaufsbericht IRM (Forensisch-Psychiatrischer Dienst; FPD) vom 8. November 2019 (pag. 2280 ff.) Zuhanden der BVD liess der Sachverständige des IRM diesen einen Therapieverlaufsbericht vom 8. November 2019 zukommen.