Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB sei beim Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht nicht zwingend erforderlich. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könnte allenfalls die Deliktsschwere bzw. der Sicherungsaspekt Grund für die Anordnung einer stationären Massnahme bilden (pag. 856). Der Sachverständige stellte weiter fest, dass beim Beschuldigten im Rahmen einer Therapie vor allem seine Selbstwahrnehmung bzw. seine Verhaltenssteuerung bearbeitet und verbessert werden soll. Die bei ihm bestehenden pädophilen Neigungen könnten hingegen nicht kausal behandelt bzw. nicht «wegtherapiert» werden (pag. 855).