Gutachterlich könne primär die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB empfohlen werden bzw. erscheine aus gutachterlicher Sicht der Rahmen einer ambulanten Massnahme als ausreichend. In diesem Rahmen sei von Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten auszugehen. Die Einleitung der ambulanten Massnahme durch eine längere (mehrmonatige) stationäre Behandlung sei sinnvoll. Grundsätzlich könne eine ambulante Massnahme auch haftbegleitend vollzogen werden. Dies erfordere allerdings ein überwiegend psychotherapeutisch ausgerichtetes Setting, welches erfahrungsgemäss im Strafvollzug nur erschwert zu organisieren sei (pag. 856).