Bezüglich der Therapie und möglicher Massnahmen wird im Gutachten vermerkt, dass die dem Beschuldigten vorgehaltenen Delikte erkennbar in einem engen Zusammenhang stehen würden. Im Rahmen einer Therapie sei vor allem die Selbstwahrnehmung bzw. Verhaltenssteuerung des Beschuldigten zu bearbeiten und zu verbessern. Dieser sei zu einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung grundsätzlich bereit. Allerdings müsse seine Fähigkeiten auf eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten zurückhaltend beurteilt werden.