Als erheblicher Risikofaktor müsse ausdrücklich auf das ungenügende Problembewusstsein des Beschuldigten im Hinblick auf den Umgang mit Kindern hingewiesen werden (pag. 854 f.). Auch sei das Risiko für das erneute Begehen von Betrugsdelikten aus gutachterlicher Sicht erhöht (pag. 858).