Die auf dem aktuellen Therapiesetting fussende Position der Verteidigung stehe im Widerspruch zu dem, was der Beschuldigte selber wolle. Er wolle nämlich keine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme, sondern eine ambulante Massnahme in Freiheit. Dies sei aber aufgrund der hohen Freiheitsstrafe und aus Sicherheitsüberlegungen nicht möglich (pag. 2342). 23.4 Gutachten vom 29. September 2017 (pag. 813 ff.) Die erste Instanz hat das Gutachten vom 29. September 2017 zutreffend zusammengefasst. Es wird auf die folgenden Erwägungen erwiesen (pag. 2006 f.):