Ein Aufschub des Vollzugs zu Gunsten einer ambulanten Massnahme komme aus Sicherheitsüberlegungen nicht in Frage. Folglich sei eine stationäre Massnahme auszusprechen. Die Verteidigung vertraue dem Beschuldigten, wobei sie auch schon anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens geglaubt habe, dass nicht mehr passiert sei, als der Beschuldigte erstinstanzlich zugegeben habe, was sich nun als falsch erwiesen habe. Von einer Krankheitseinsicht sei der Beschuldigte weit entfernt. Die auf dem aktuellen Therapiesetting fussende Position der Verteidigung stehe im Widerspruch zu dem, was der Beschuldigte selber wolle.