Es würden wöchentliche Gespräche mit der Therapeutin erfolgen. Er habe ein Vertrauen in diese aufbauen und über die schambehaftete Kindheit sprechen können. Er habe auch das Verhalten in Bezug auf seine Delikte thematisieren können (pag. 2336 f.). 23.3 Position der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte vor der Kammer aus, der Beschuldigte sei therapiebedürftig. Im Gutachten sei eindeutig festgehalten, dass vollzugsbegleitend kein genügendes therapeutisches Setting etabliert werden könne.