Allenfalls könnten die Deliktschwere oder Sicherungszwecke für die Anordnung einer stationären Massnahme sprechen. Sicherungszwecke würden nicht vorliegen, da über den Beschuldigten eine langjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Auch die aktuellen Berichte würden nicht gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme sprechen. Dass der Beschuldigte innert kürzester Zeit in der JVA U.________ von der Integrationsabteilung in den Normalvollzug habe verlegt werden können, zeige dies ebenfalls. Er habe sich durchwegs angepasst. Es würden wöchentliche Gespräche mit der Therapeutin erfolgen.