Sodann habe das Gutachten vom September 2017 darauf hingewiesen, dass eine stationäre Massnahme allenfalls keine intensivere Therapie als eine ambulante Massnahme mit sich bringen könne. Eine stationäre Massnahme sei daher nicht zweckmässiger als eine ambulante Massnahme, da sich der Therapieverlaufsbericht vom 8. November 2019 nicht darüber äussere, wie die stationäre Massnahme zweckmässiger sein solle. Allenfalls könnten die Deliktschwere oder Sicherungszwecke für die Anordnung einer stationären Massnahme sprechen.