Das psychotherapeutische Setting sei im vorzeitigen Strafvollzug eingerichtet. Der Therapieverlaufsbericht vom 8. November 2019 spreche davon, dass die ambulante vollzugsseitig eingerichtete Massnahme knapp ausreichend, zweckmässig und für die Stabilisierung des Beschuldigten zwar einen hohen Betreuungsaufwand bedeute, aber eben ausreichend sei. Die ambulant vollzugsseitig eingerichtete Therapie habe nur wegen der relativ kurzen Behandlungszeit noch nicht genügend Resultate hervorgebracht, dies sei aber bei entsprechendem Aufwand durchaus möglich. Der Beschuldigte habe eine Therapie gewollt, diese sei jedoch von der