Der Beschuldigte gab anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 14. September 2020 an, er habe Kenntnis des Berichts der JVA U.________, könne diesen akzeptieren und er sei korrekt beschrieben worden. Den Bericht des Sachverständigen vom 8. November 2019 habe er erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch im Anfangsstadium der deliktorientierten Therapie gewesen. Während der Untersuchungshaft habe er wöchentliche krisen- und interventionsorientierte Gespräche mit einer Psychologin führen können. Mittlerweile sei er aber weiter und habe ein Jahr mehr, in welchem er in der JVA U.________ eine Therapie habe machen dürfen. Er wisse mittlerweile, wohin es gehe.