Es ist somit eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 28 23.2 Massnahmerelevanter Verlauf und Positionen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab bei der Polizei am 24. Mai 2017 an, er sei in psychischer Behandlung. Es sei aber schwierig, über seine sexuellen Neigungen zu sprechen (pag. 583). Sodann sagte er bei der Hafteröffnung aus, es wäre für ihn das Idealste, wenn er in eine Klink gehen könnte und zwar so schnell wie möglich (pag.