Unter Berücksichtigung der vorstehenden, insgesamt klar gegen die Anordnung einer bloss ambulanten Massnahme sprechenden Überlegungen gelangt das Gericht – abweichend sowohl zur Auffassung des Gutachters, der Staatsanwaltschaft als auch der amtlichen Verteidigung – zum Schluss, dass vorliegend die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet und auch erforderlich ist. Für den Beschuldigten erweist sich diese Massnahme als verhältnismässig, nachdem dadurch seinem vielfach selbst geäusserten Wunsch Rechnung getragen wird, dass seine psychischen Störungen zukünftig gezielt und intensiv aufgearbeitet und bestmöglich behandelt werden können.