Genau diese Befürchtung hat sich vorliegend zwischenzeitlich bewahrheitet: Der Beschuldigte hat am 30.04.2018 im Regionalgefängnis T.________ den vorzeitigen Strafantritt angetreten und befindet sich seit dem 15.01.2019 in den Anstalten AL.________ (pag. 1605). Dort hat ein Abklärungsgespräch für eine ambulante Massnahme stattgefunden (vgl. Therapieabklärungsbericht FPD vom 07.02.2019, 27 pag. 1608 f.). Seither hat aber gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten keine weitere Therapiesitzung mehr stattgefunden.