In seinem ausführlichen und soweit die Diagnose und die Beurteilung der Rückfallgefahr betreffend nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten ist der Sachverständige zum Schluss gelangt, dass eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB aus gutachterlicher Sicht nicht zwingend erforderlich ist. Er hat indessen im Sinne einer Befürchtung darauf hingewiesen, dass eine ambulante Massnahme zwar auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden könne, das diesfalls erforderliche psychotherapeutische Setting aber unter Haftbedingungen nicht in genügender Weise etabliert werden könne (pag. 860).