Eine ambulante Behandlung stellt letztlich nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären Massnahme dar. Es fragt sich, ob im konkreten Fall für eine betroffene Person eine institutionelle Umgebung, ein besonderes therapeutisches Milieu mit einem intensiven dichten Behandlungsprogramm förderlich ist oder nicht. Die Wünsche oder das Empfinden der betroffenen Person selber ist zur Klärung der Frage hingegen nicht von Bedeutung (vgl. BSK StGB-HEER, 2019, Art. 63 N 12, mit weiteren Hinweisen).