23. Ausgangslage 23.1 Erstinstanzliche Ausführungen Die erste Instanz ordnete entgegen den damaligen Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung eine stationäre therapeutische Massnahme an, deren Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgehen soll. Dies mit folgender Begründung (pag. 2008 f.): Ob konkret eine stationäre oder eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme anzuordnen ist, beurteilt sich primär nach ärztlichen und damit objektiven Kriterien. Eine ambulante Behandlung stellt letztlich nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären Massnahme dar.