20. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die Untersuchungshaft von 65 Tagen, welche der Beschuldigte im Rahmen der ersten Strafuntersuchung 2014 ausgestanden hat, wurde bereits an die mit Strafbefehl vom 9. September 2014 ausgesprochene Strafe von 480 Stunden gemeinnützige Arbeit angerechnet (pag. 10347, Akten PEN_2.________). Die vom Beschuldigten seit seiner erneuten Verhaftung am 24. Mai 2017 bis zum 29. April 2018 vom Beschuldigten zusätzlich ausgestandene Untersuchungshaft, ausmachend 341 Tage, ist gestützt auf Art. 51 StGB vollumfänglich an die Strafe anzurechnen.