6.2. der Anklageschrift sowie der Widerhandlungen gegen das SHG gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift, unter Berücksichtigung der einschlägigen VBRS-Richtlinien für die Strafzumessung, asperiert zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 zu 25 verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 3 Tage festzusetzen.