49 Abs. 2 StGB vorliegt. Wie die erste Instanz ausführte, enthalten die neu zu beurteilenden Delikte offensichtlich die weit gewichtigeren Straftaten als die bereits abgeurteilten strafbaren Handlungen (wobei die Geldstrafe wegen des SVG-Deliktes ohnehin nur marginale Bedeutung hat). Somit ist die vorliegende Strafe mit den Strafen gemäss Strafbefehlen vom 9. September 2014 und 11. August 2015 zu asperieren (vgl. pag. 2004 f. und BGE 142 IV 265, E. 2.4.2). Die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz erscheinen der Kammer nachvollziehbar. Bei Anwendung von Art.