Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 11. August 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen belegt. Vorliegend wird der Beschuldigte für eine Delinquenz im Zeitraum von Anfang 2013 bis Ende April 2017 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, womit ein Fall von retrospektiver Konkurrenz i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt.