18. Zusatzstrafe Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl vom 9. September 2014 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig erklärt und ursprünglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen resp. erst auf Antrag des Beschuldigten hin zu 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt (pag. 10341 und 10347, Akten PEN_2.________). Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 11. August 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen belegt.