24 17.3 Strafempfindlichkeit Wie von der Vorinstanz ausgeführt, vermögen die vier Kinder, das Leben in bescheidenen Verhältnissen und die gesundheitlichen Probleme keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu begründen (pag. 2004). Die Kammer stimmt mit der Vorinstanz überein, dass dieser Faktor für die Strafzumessung als neutral zu erachten ist. 17.4 Zwischenergebnis Gestützt auf die obigen Ausführungen erachtet die Kammer eine Gesamtstrafe von 110 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.