Wie auch die erste Instanz ausführt, kann man dem Beschuldigten nicht zu Gute halten, dass er besondere Einsicht oder Reue gezeigt oder insbesondere das Verfahren wesentlich erleichtert hätte. Um einen substanziellen Geständnisrabatt zu erhalten, hätte der Beschuldigte die Sachverhalte vorbehaltlos eingestehen müssen, womit er (nebenbei bemerkt) zu Gunsten der Opfer wesentlich mehr hätte bewirken können. Die Kammer erachtet daher eine Reduktion von lediglich bzw. immerhin zehn Monaten – auf 110 Monate (unter Berücksichtigung der zuletzt rapportierten Schritte des Beschuldigten zur Wiedergutmachung) als angemessen.