2328 Z 14 ff.). Unter Berücksichtigung, dass der Sachverhalt und damit auch die sexuelle Komponente des Stechens mit der Nadel durch den Rückzug formell eingestanden ist, stellen die diesbezüglich bis zuletzt volatilen Ausführungen des Beschuldigten maximal eine Art Teileingeständnis dar. Wie auch die erste Instanz ausführt, kann man dem Beschuldigten nicht zu Gute halten, dass er besondere Einsicht oder Reue gezeigt oder insbesondere das Verfahren wesentlich erleichtert hätte.