erfolgte am 23. April 2018 in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (pag. 643 ff.). Im Rahmen der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung am 26. Februar 2019 gestand er sodann die Übergriffe betreffend C.________ und E.________ im Grundsatz ein (pag. 1775 ff.). Die Verurteilung in Bezug auf F.________ hat der Beschuldigte zunächst noch abgestritten und dagegen Berufung erhoben. Erst anlässlich der Verhandlung vor der Strafkammer am 14. September 2020 hat er die Berufung zurückgezogen und damit auch diese Übergriffe eingestanden. Dieses Eingeständnis erfolgte jedoch eingeschränkt.