Die Kammer erachtet bei diesem Strafzumessungsfaktor eine Erhöhung um zehn Monate als angemessen. Unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und der Schuldfähigkeit ist die Strafe gesamthaft um zwei Monate auf 120 Monate zu reduzieren. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat seine Taten grundsätzlich eingestanden. Das erste Teileingeständnis in Bezug auf die Übergriffe betreffend C.________ erfolgte am 23. April 2018 in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (pag.