23 besonders dreist zu taxieren sind (Vorinstanz pag. 2003), ist nicht klar und hier offenzulassen. Aber schon nur die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz dem abgeschlossenen Verfahren weitere Übergriffe auf seine beiden Kinder und ein drittes Opfer, F.________, ausübte, zeigt, wie sicher und unangreifbar er sich damals offenbar fühlte, wobei immerhin der Zusammenhang mit der Pädophilie zu beachten ist. Die Kammer erachtet bei diesem Strafzumessungsfaktor eine Erhöhung um zehn Monate als angemessen.