Demgegenüber ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft (pag. 754 ff.). Insbesondere die einschlägige Vorstrafe wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern vom 9. September 2014 ist straferhöhend zu berücksichtigen. Damals hatte der Beschuldigte tatsächlich «Glück», wie die Vorinstanz ausführte, dass seine eigenen Kinder gestützt auf sein Schweigegebot vorerst keine belastenden Angaben machten. Dass das damalige Verfahren und der damalige Schuldspruch ihn aber nicht von weiteren Übergriffen abzuhalten vermocht haben, wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Er intensivierte den sexuellen Missbrauch und fand mit F.______