17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben, persönliche Verhältnisse und Schuldfähigkeit Vordergründig kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 2002 f.). Insbesondere ist das belastete Vorleben des Beschuldigten zu berücksichtigen. In seiner Kindheit wurde der Beschuldigte selbst Opfer von sexuellen Übergriffen (vgl. pag. 837, 2280 und 2318). Zwar hat der Sachverständige im Gutachten vom 29. September 2017 festgehalten, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung den Beschuldigten tatzeitaktuell weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt hat (pag.